Allgemeine Versteigerungsbedingungen

  1. Die Versteigerung erfolgt ausschließlich in fremdem Namen und für fremde Rechnung. Der Versteigerer ist berechtigt, die Rechte des Einlieferers aus dessen Auftrag und aus dem Zuschlag im eigenen Namen geltend zu machen.
  2. Den Zuschlag erhält der Höchstbietende. Der Versteigerer hat in begründeten Fällen das Recht, den Zuschlag zu verweigern, Lose zurückzuziehen, umzugruppieren oder aufzuteilen. Bei gleichhohen Geboten entscheidet die Reihenfolge des Eingangs. Ein Bieter bleibt an das abgegebene Gebot gebunden, wenn ein nachfolgendes Übergebot ungültig ist oder vom Versteigerer sofort zurückgewiesen wird. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und das Los erneut anbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Der Versteigerer kann unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Einlieferers zuschlagen. Der Bieter bleibt dann an sein Gebot 4 Wochen ab dem Tag des Zuschlags gebunden. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt kann die Position ohne Rückfrage an einen anderen Limitbieter abgegeben werden. Mit dem Zuschlag kommt zwischen dem Einlieferer und dem Ersteigerer ein Kaufvertrag zustande. Der Versteigerer ist rechtlich gehalten, dem Ersteigerer auf Verlangen den Einlieferer bzw. dem Einlieferer den Ersteigerer namhaft zu machen.
  3. Schriftliche Aufträge werden in jedem Fall gewissenhaft und interessewahrend, jedoch ohne Gewähr, ausgeführt. Die gebotenen Höchstpreise werden nur soweit ausgeschöpft, als es nötig ist, sonstige Gebote zu überbieten. Das Mindestgebot für Auktionslose ohne Schätzpreis bzw. Schätzpreis „Gebot“ beträgt EUR 10,-. Online-Direkt-Gebote bedürfen der vorherigen Anmeldung beim Versteigerer und dessen Zustimmung. Für die Bearbeitung übernimmt jedoch der Versteigerer keine Gewähr, er haftet insbesondere nicht für das Zustandekommen der technischen Verbindung. Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet auf solche Gebote keine Anwendung (§ 312 Abs. 4 Nr. 5 BGB).
  4. Der Versteigerer erhält vom Käufer eine Provision von 20 % des Zuschlagspreises. Die Kosten für Porto, Verpackung, Versicherung und ggf. Import (Zusammen: „Sonstige Leistungen“) werden den Käufern in Rechnung gestellt. Die auf Provision und sämtliche sonstigen Leistungen (= Spesen) anfallende Mehrwertsteuer (derzeit 19 %) wird gesondert in Rechnung gestellt. Lieferungen in Drittländer sind nur gegen Vorlage des Ausfuhrnachweises von der USt. auf die Provision und Spesen befreit. Lieferungen an Abnehmer aus anderen EU-Ländern mit UID.-Nr. erfolgen unter Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens, d.h. die Provision, die Spesen und die Losgebühr unterliegen nicht der Deutschen Umsatzsteuer; der Käufer ist in diesen Fällen verpflichtet, die Ust. in seiner Ust-Erklärung in seinem Heimatland anzugeben.
  5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Saalbieter haben die Kaufrechnung sofort auszugleichen, bei schriftlichen Bietern wird die Auktionsrechnung mit Zustellung fällig. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen einer besonderen Nachprüfung und eventueller Berichtigung; Irrtum vorbehalten. Wer für Dritte bietet, muss seine Vertreterstellung vor Beginn der Versteigerung offenlegen; andernfalls kommt der Kaufvertrag mit dem Bieter zustande. Bis zur vollständigen Zahlung – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung – bleiben die Lose Eigentum des Einlieferers. Ein Anspruch auf Herausgabe der ersteigerten Lose besteht erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung. Kosten des Geldverkehrs gehen zu Lasten des Käufers.
  6. Ist der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, werden Zinsen in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat berechnet. Der Zinssatz kann höher oder niedriger angesetzt werden, wenn der Versteigerer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Zinssatz beträgt aber mindestens 5 % über dem Basiszinssatz pro Jahr. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach oder nimmt er die ersteigerten Lose nicht ab, so ist der Versteigerer berechtigt, vom Ersteigerer einen pauschalen Schadensersatz von 25 % der Zuschlagsumme als Ausgleich für entgangene Einlieferer- und Käuferprovision sowie entstandene Aufwendungen zu verlangen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens durch den Versteigerer bleibt unberührt.
  7. Die Versendung ersteigerter Lose erfolgt auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware versandfertig der Post oder einem anderen Versandunternehmen übergeben worden ist.
  8. Die zur Versteigerung kommenden Sachen können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Katalogbeschreibungen sind keine Garantien für die Beschaffenheit der Sachen. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel. Er verpflichtet sich jedoch, Mängelrügen, die ihm rechtzeitig angezeigt werden, unverzüglich an den Einlieferer weiterzuleiten. Im Falle einer Rückabwicklung des Kaufvertrages erstattet der Versteigerer dem Erwerber das Aufgeld; ein darüber hinausgehender Anspruch ist ausgeschlossen. Reklamationen bezüglich offener Mängel müssen innerhalb von 10 Tagen nach Übergabe oder Zustellung der Lose bei dem Versteigerer eingegangen sein. Der Versteigerer kann zum Nachweis der Mängel vom Käufer auf dessen Kosten die Einholung von Prüfattesten durch zwei voneinander unabhängigen Spezialprüfern verlangen. Bei Sammlungen, Sammellosen oder sonstigen Großlosen sind Reklamationen jeglicher Art, insbesondere im Hinblick auf Qualität und Quantität ausgeschlossen. Sofern die Beschreibung nichts anderes ausweist, sind angegebene Katalogwerte unverbindlich. Lose, die bereits mit Fehlern beschrieben sind, können wegen weiterer kleiner Mängel nicht reklamiert werden. Fehler, die sich aus den Abbildungen ergeben (Schnitt, Zähnung, Stempel, Zentrierung, Kratzer usw.) können nicht zum Gegenstand einer Reklamation gemacht werden. Jede Reklamation ist ausgeschlossen, wenn Lose oder Marken verändert worden sind. Als Veränderung gelten insbesondere auch Entfernen von Falzen, Falz- oder Papierresten, Wässern, Behandlung mit Chemikalien und Anbringen von Zeichen jeder Art. Durch die Abgabe eines Gebotes auf bereits geprüfte Stücke werden die Prüfzeichen bzw. Atteste, die dem Käufer zur Einsicht bzw. Kenntnisnahme zur Verfügung stehen, von diesem als maßgebend anerkannt, es sei denn, der Bieter hat sein Gebot unter Vorbehalt der Bestätigung durch einen von ihm bestimmten und von dem Versteigerer akzeptierten Sachverständigen abgegeben. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt der Prüfung, wird diese vom Versteigerer veranlasst, wenn vom Bieter nicht anders bestimmt; die Kosten trägt der Käufer. Stücke, die eindeutig als Fälschung ermittelt werden, können von den Prüfern als solche gekennzeichnet werden. Der Auktionator ist berechtigt, den Käufer mit allen Reklamationen an den Einlieferer zu verweisen.
  9. Wir behalten uns zudem vor, Daten über schwerwiegende Leistungsstörungen (z.B. versuchte Betrugsfälle, Ausfall anerkannter, trotz zweifacher Mahnung unbestrittener oder rechtskräftig titulierter Forderungen) auch Dritten zugänglich zu machen, wenn dies in unserem berechtigten Interesse an einer Rechtsverfolgung oder dem Schutz des Auktionswesens vor Schäden liegt oder diese hieran ein berechtigtes Interesse nachweisen. Das können beispielsweise Strafverfolgungsbehörden, Wirtschaftsauskunfteien aber auch andere Auktionshäuser sein.
  10. Die vorgenannten Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf; die Bestimmungen über Fernabsatzverträge finden darauf keine Anwendung.
  11. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den kaufmännischen Verkehr ist Hamburg. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
  12. Mündliche Abreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
  13. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen davon nicht berührt.

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